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   LG Kiel, 03.11.2005 - 10 S 108/04   

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https://dejure.org/2005,27245
LG Kiel, 03.11.2005 - 10 S 108/04 (https://dejure.org/2005,27245)
LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2005 - 10 S 108/04 (https://dejure.org/2005,27245)
LG Kiel, Entscheidung vom 03. November 2005 - 10 S 108/04 (https://dejure.org/2005,27245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellvertretervereinbarung i.R.v. AGB eines Wahlarztvertrages ist wirksam; Wirksamkeit einer Stellvertretervereinbarung i.R.v. AGB eines Wahlarztvertrages

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Chefarzt der Anästhesie darf ärztliche Leistungen des Stellvertreters abrechnen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04

    Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen

    Auszug aus LG Kiel, 03.11.2005 - 10 S 108/04
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt, wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst mit aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (so st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. v. 19.05.2005, NJW 2005, 2543).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02

    Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung,

    Auszug aus LG Kiel, 03.11.2005 - 10 S 108/04
    Diese Vorschrift ist nämlich durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.07.2003 (NJW 2003, 2767) für ungültig erklärt worden.
  • LG Konstanz, 09.10.2002 - 2 O 58/02

    Grenzen wirksamer Wahlleistungsvereinbarung für an der Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LG Kiel, 03.11.2005 - 10 S 108/04
    Die Kammer schließt sich der Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, nach der nur eine Person als ständiger Vertreter bestellt werden kann (vgl. Uleer/Miebach/Patt, 2. Aufl., § 4 GOÄ, Ziff. 2.8, S. 51 f m. w. N.; LG Konstanz, VersR 2003, 867).
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